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FAQ - Häufig gestellte Fragen

  • Transportübernahme
    1. Jeder Transportauftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann: Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. 2. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen wird
  • Preis
    Als Transportspreis gilt der zwischen den Parteien vereinbarte Betrag. Vorbehalten bleiben die im Zeitpunkt der Transportausführung geltenden Tarife und Kostverhältnisse, die auch dann als Grundlage dienen, wenn kein fester Preis vereinbart worden ist. Im Transportpreis ist das allfällige Auseinandernehmen und Wiederzusammensetzen von Betten, gewöhnlichen Schranken und Buffets, sowie das Aufstellen des Mobiliars eingeschlossen. Nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten die folgenden Aufwendungen, a) das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere der Mehraufwand für nachträgliche Verpackung am Transporttag (siehe auch Ziff 9); b) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf; c) das Demontieren und Montieren von komplizierten Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Bezug eines Spezialisten benötigen; d) der Transport von Kühlschränken/Truhen, von über 200 I. Kassenschränken, Klavieren und anderen Gegenständen von mehr als 100 kg Einzelngewicht: e) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen. Vorhängen, Einbauten, usw.: f) der Transport von Gegenständen. der durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat; g) die ortsüblichen Trinkgelder an Packer und Transportpersonal; h) Zollabfertigungen, Zoll und Zollspesen i) Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art. Alle diese und allfällige wertere Mehrleistungen bedingen einen besonderen Zuschlag, j) das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten dar zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden. k) Hin- und Rückweg zum bzw. Arbeitsplatz gilt als Arbeitszeit I) Berechnet werden mind. 3 Stunden Arbeitszeit pro Umzug 4. Der Transportpreis steht in einem festen Verhältnis zum Ladeumfang, bzw, zum Gewicht des Transportgutes und der Distanz. Weicht der tatsächliche Ladeumfang. bzw. zum Gewicht auch nach einer Vorbesichtigung, von der Schätzung ab, so ist der Transportunternehmer verpflichtet, nach Massgabe der Mehr- Minderleistung den Transportpreis auf der Grundlage des Kostenvorschlages oder der geltenden Tarife zu berichtigen. 5. Umzüge sind Bar zu bezahlen. Der Transportpreis wird vor dem Ausland erhoben. Bei Transporten ins Ausland ist VorbezahIung zu leisten. Dem Transportunternehmer steht das Retentionsrecht am Transportgut gemäss Artikel 451 OR zu. 6. Bei Rückmachung eines Auftrages durch den Rufgeber hat er gegenüber dem Transportunternehmer ein Reugeld in der Höhe des vorgesehenen Transportpreises zu entrichten, Der Transportunternehmer hat den Nachweis eines erlittenen Schadens im Sinne von Artikel 161 OR nicht zu erbringen. Entsteht dem Transportunternehmer ein Schaden, der über des vorgesehenen Transportpreises hinausgeht, haftet im der Auftraggeber auch für den Mehrbetrag. 7. Jede angefangene Halbe Stunde wird als volle Halbe Stunde gerechnet.
  • Haftung des Transportunternehmers
    Der Transportunternehmer haftet für Schäden. die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Für Schäden, an grösseren Möbeln, die demontierbar sind und nicht demontiert werden, übernehmen wir keine Haftung. Die Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenigen der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schiffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.). Die Haftung für Zwischenfrachtfuhrer und der Unterbeauftragte beschränkt sich auf denen sorgfältige Auswahl und Instruktion. 9. Der Transportunternehmer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transport-anforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Radio/TV. wie auch technische Geraste Pflanzen sowie alle kleinen Gegenstände einer geeigneten Verpackung. Die Haftung des Transportunternehmens beschränkt sich jedenfalls auf die Kosten einer allfällig möglichen Reparatur, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung und Entschädigung für Wertminderung. Für den Inhalt von Kisten und anderen Behältnissen haftet der Transportunternehmer nur wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Leute besorgt worden sind. 10. Die Haftung des Transportunternehmers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung im Domizil des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Obergabe an ein anderes Transportunternehmen. Bei Verladung in Eisenbahnwagen oder Versand als Stückgut erlischt die Haftung mit der Übergabe an die Bahn. Beim Tonsport per Bahn, Schiff oder Flugzeug sind die Bestimmungen und Reglemente der am Transport beteiligten Transportanstalten massgebend. 11. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Transportunternehmen innerhalb von zwei Tagen schriftlich oder mündlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
  • Haftungsausschluss
    Die Schadensersatzleistung bei Beschädigung oder Totalverlust beträgt höchstens Fr. 500.-- je m3, unter Vorbehalt unter Ziff. 16, Teile eines Kubikmeters werden proportional angerechnet. Der Kunde kann zusätzlich eine höhere Versicherungssumme beantragen, ansonsten gilt die vorgeschrieben Versicherungssumme vom Transportunternehmer. 13. Der Transportunternehmer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des Transportunternehmers erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor. Glas- und Porzellanpatten, Stuckrahmen, Bilder. Leuchter. Lampenschirme. Radio- und Fernsehgeräte und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit, ist der Transportunternehmer von seiner Haftung befreit, das heisst die Gegenstände müssen vorher vom Transportunternehmer im Kartonkisten mit Polsterung verpackt werden, oder umständliche Gegenstände mit Luftpolsterfolie umhüllt werden. Diese Arbeiten werden nur nach Wunsch des Kunden erledigt. 14. Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlungsobjekte übernimmt der Transportunternehmer keine Haftung. Wird dem Transportunternehmer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und an Hände dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen so geniesst der Auftraggeber den Versicherungsschutz im Sinne von Ziff. 1 & und 19. 15. Für Schaden die am Transportgut oder an Gebäuden entstehen, weil die in Ziff. 2 umschriebenen normalen Transportverhältnisse nicht vorhanden sind, oder bei Transporten von Gegenständen durch Fenster, über Terrassen oder Balkone, bei engen Gängen / Türen und Treppenhäusern übernimmt der Transportunternehmer keine Haftung, 16. Der Transportunternehmer haftet nicht für Schäden die durch Feuer, Unfälle, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Unfall entstehen, ebenso nicht für die in Ziff. 9, 10 und 14 erwähnten Gegenstände. Bei Kratzern und Hicke an den Möbeln oder am Gebäuden ist die Haftung ausgeschlossen. 17. Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Transportunternehmer für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligten Transportanstalten entsteht, nicht haftbar. Die dadurch entstehenden Kosten (Standgelder, Zwischenlagerung usw.) gehen zulosten des Auftraggebers. Auch haftet der Transportu
  • Transportversicherung
    Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Transportunternehmer oder seine Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Falle zu den üblichen Bedingungen und Klauseln der m der Schweiz jeweils angewandten "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten" (ABTV) für gebrauchtes Umzugsgut Der Transportunternehmer handelt hier lediglich als Vermittler. 19. Die Schadenfälle sollen in der Regel durch die Vermittlung des Transportunternehmers erledigt werden. Vor Auszahlung der Entschädigungssumme an den Auftraggeber sind allfällige Ansprüche des Transportunternehmers zu befriedigen.
  • Zoll
    Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Transportunternehmer sowie den Bahn- und Zollorganen die volle Verantwortung, Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftrageber ist der Transportunternehmer berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln. 21. Der Transportunternehmer hat den Auftraggeber auf die bestehenden Zollvorschriften hinzuweisen. Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Transportunternehmer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Die tarifgemässen Zollabfertigungskosten setzen eine normale Abwicklung voraus Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Transportunternehmer entsprechend zu vergüten. Der Transportunternehmer ist nicht verpflichtet. Frachten. Zölle und Abgaben zu beschossen. Er kann dem Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Transportunternehmer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein nachgewiesener Kursverlust zu ersetzen.
  • Allgemeines
    Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Transportunternehmers. Der Transportunternehmer ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Transportauftrages ohne Voranzeige einem anderen Transportunternehmer zu übertragen, auch mit höheren Tarifen, zu lasten des Auftragsgehers (nur in Ausnahmefällen). 23. Alte Gegenstände, die in irgendeiner Weise das Personal, das Transportgut oder das Transportmittel gefährden oder sonst wie beeinträchtigen könnte, sind vom Transport ausgeschlossen. 24. Das vom Transportunternehmer leihweise zur Verfügung gestellte Packmaterial ist nach Durchfuhrurig des Umzugs sofort zu entleeren und zum Rücktransport gemäss getroffener Vereinbarung bereitzuhalten. Fehlendes oder beschädigtes Packmaterial wird in Rechnung gestellt. Andernfalls werden besondere Transportkosten, eventuell auch eine verlängerte Miete, in Rechnung gestellt. Käufliche Obernahme dieses Materials unterliegt einer speziellen Vereinbarung. 25. Der Transportunternehmer ist dazu verpflichtet, die Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten und die Verladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen des Wagenmaterials begonnen werden können. Die Ablieferung am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen. Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von einer Stunde die Entladung nicht begonnen werden. ist der Transportunternehmer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes. 26. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Transportunternehmer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien der schweizerische Sitz des Transportunternehmers.
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